ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Kommen mehrere Grundstücke unter eine Zwangsverwaltung, fällt die an den Zwangsverwalter zu zahlende Mindestvergütung für jedes der in Besitz genommenen Grundstücke gesondert an, wenn sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
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