BAURECHT
Zur Grundleistung des Architekten zählt auch das Führen eines Bautagebuchs. Bei einem an den Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) orientierten Architektenvertrag muss der Architekt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch das Bautagebuch herausgeben. Ansonsten ist das Werk mangelhaft und der Bauherr zu Honorarkürzungen berechtigt.
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