Wiesbaden (EB) dw - Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte über den Fall eines von vornherein zeitlich befristeten Eigenbedarfsanspruchs. Nach Meinung der Kammer kann ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses durch Kündigung wegen Eigenbedarf im Sinn von §564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Räume nur für begrenzte Zeit nutzen will. Ob der Vermieter in einem solchen Fall vernünftige und auch nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Räume vorbringt, kann vom Gericht nur dann beurteilt werden, wenn bei umfassender Würdigung auch alle Umstände des Einzelfalls miteinbezogen wurden.
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