Baurecht
Ein vertraglicher oder nachträglich vereinbarter Ausschluss des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheit gem. § 648a BGB ist unwirksam. Der Auftragnehmer kann daher in jedem Stadium des Bauvorhabens die Sicherheit verlangen. Ein Sicherheitsverlangen ist grundsätzlich nicht treuwidrig, selbst wenn hierauf zuvor verzichtet wurde.
LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2011, Az. 32 O 110/11
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