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Grundstücksrecht. Wenn eine Sache, etwa eine Windkraftanlage, für ihre gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf einem Grundstück verbleiben soll, kann es sich dennoch um eine "Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck" handeln.
BGH, Urteil vom 7. April 2017, Az. V ZR 52/16
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