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Öffentliches Recht. Wenn zwischen den Bewohnern von Gemeinschaftsschlafräumen keine persönlichen Bindungen bestehen, ist nicht von einer Wohnnutzung auszugehen, sondern von einer Form von Beherbergung, etwa einer Monteursunterkunft.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2019, Az. 1 LA 28/19
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