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Öffentliches Recht. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich ihrer Verpflichtung, eine behördliche Verfügung umzusetzen, nicht entziehen, indem sie einen anderslautenden Beschluss fasst.
OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. August 2022, Az. 2 B 104/22
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