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Maklerrecht. Wird in angemessenem Zeitraum nach der Maklertätigkeit ein Kaufvertrag geschlossen, wird grundsätzlich vermutet, dass die Maklertätigkeit Ursache für das Zustandekommen des Hauptvertrags war.
OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 2022, Az. 13 U 84/21
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