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Mietrecht. Um die Schriftform einzuhalten, genügt es, wenn über den Mietvertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei nur die Urkunde unterzeichnet, die für die andere Partei bestimmt ist.
BGH, Urteil vom 7. März 2018, Az. XII ZR 129/16
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