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Öffentliches Recht. Gebühren für Sondernutzungen können auch für öffentliche Plätze erhoben werden, die straßenrechtlich ruhigen Verkehrsarten beschränkt gewidmet sind, wie dem Fußgänger- und Fahrradverkehr.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2021, Az. OVG 1 B 2/19
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