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Grundstücksrecht. Änderungen eines Grundstücksübertragungsvertrags müssen auch dann notariell beurkundet werden, wenn die Änderungsvereinbarung nach der Auflassung, aber noch vor Eigentumsumschreibung geschlossen wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2017, Az. 10 U 140/16
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