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Mietrecht. Stellt eine Betriebspflichtklausel in AGB auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in einem Einkaufszentrum ab, ist sie zumindest dann wirksam, wenn das EKZ bei Abschluss des Mietvertrags schon länger besteht.
OLG Hamm, Urteil vom 9. August 2017, Az. 30 U 53/17
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