advertorial
Steuerrecht. Ändert sich die beabsichtigte unternehmerische Nutzung eines noch zu errichtenden Gebäudes, führt das nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abgezogen werden können.
FG Hessen, Urteil vom 9. März 2020, Az. 1 K 295/18
Jetzt Zugang wählen und sofort lesen.
Jetzt Zugang wählen und sofort lesen.