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Mietrecht. Wird in einem Gewerbemietvertrag nicht geregelt, in welcher Form eine Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses ausgeübt werden muss, unterliegt diese Optionsausübung auch nicht der Schriftform des § 550 BGB.
KG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2017, Az. 8 U 91/17
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