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Mietrecht. Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt weder in direkter noch in analoger Anwendung von §536b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen ist.BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. XII ZR 84/14
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