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Steuerrecht. Bei der Weitervermietung fremder Immobilien werden die Miet- und Pachtzinsen dem Gewerbeertrag des Zwischenvermieters hinzugerechnet; er kann auch keine erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen.
BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016, Az. IV R 55/10
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