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Mietrecht. Das Schriftformerfordernis gilt für sämtliche wesentlichen Änderungsvereinbarungen eines Mietvertrags, die für mehr als ein Jahr Wirkung entfalten sollen. Für kurzfristige Änderungen kann es Ausnahmen geben.
BGH, Beschluss vom 15. September 2021,Az. XII ZR 60/20
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