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Baurecht. Der Bauherr erhält nur einen Minderwert, wenn die Beseitigung des Mangels unverhältnismäßige Kosten verursacht.
OLG München, Urteil vom 18. Juni 2014, Az. 27 U 4301/13 (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017, Az. VII ZR 148/14, NZB zurückgewiesen)
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