Auch wenn ein Immobilienverkauf rückwirkend aufgehoben wird, kann für den ursprünglichen Erwerber Grunderwerbsteuer anfallen, wenn in der Aufhebungsurkunde gleichzeitig die Veräußerung an einen Ersatzerwerber geregelt ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck der Ersterwerber mit der Aufhebung verfolgt. Dies ergibt sich aus der nun veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. September dieses Jahres (Az. II R 9/12 und II R 16/12).
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