advertorial
Grundstücksrecht. Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht gegen den Gläubiger zu.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015, Az. IX ZR 172/14
Sie sind bereits registriert?
Hier anmelden
Der Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit widersprechen.
Weitere Hinweise finden Sie unter Datenschutz.
Es gelten unsere AGB.