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Öffentliches Recht. Freiberufler dürfen ihren Beruf auch in einem Wohngebiet ausüben. Für den Begriff der freien Berufe im Sinne der Baunutzungsverordnung kommt es weder auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit noch auf die Rechtsform an.
VGH Kassel, Beschluss vom 8. Februar 2021
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