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Grundstücksrecht. Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im Kaufvertrag genannte Baujahr des Hauses als vereinbarte Beschaffenheit auszulegen ist und es falsch angegeben wurde.
OLG Hamm, Urteil vom 2. März 2017, Az. 22 U 82/16
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