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Mietrecht. Eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Mietvertrag, die der Schriftform bedarf, ist auszulegen, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Der Vertrag kann nicht einfach wegen Schriftformmangels gekündigt werden.
OLG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2020, Az. 30 U 163/19
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