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Öffentliches Recht. Arbeitnehmerwohnheime sind eine Übergangsform zwischen Wohnen und Beherbergung. Die Frage, welcher Nutzungsform sie zuzuordnen sind, hängt vom konkreten Nutzungskonzept ab.
VGH Bayern, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 15 CS 20.1512
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