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Wenn von einer Wohnung aus eine andere Wohnung, z.B. durch Wasser, beschädigt wird, hat der Eigentümer der geschädigten Wohnung einen Ausgleichsanspruch, auch wenn den Eigentümer der anderen Wohnung kein Verschulden trifft. Gleiches gilt für die jeweiligen Mieter. Der BGH hat dafür die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, die vom Wortlaut her nur für Ansprüche von Grundstücksnachbarn gilt, für entsprechend anwendbar erklärt (Urteil vom 25. Oktober 2013, Az. V ZR 230/12).
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