In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit für bauliche Maßnahmen bei Gebäudesanierungen konkretisiert (Urteile vom 14. Juni 2016, Az. IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15). Führt ein Steuerpflichtiger zeitnah zum Immobilienkauf neben der Sanierung auch reine Schönheitsreparaturen durch, sind diese Kosten nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Laut BFH sind die Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln.
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