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Steuerrecht. Aufwendungen, die vergeblich für den Erwerb eines Vermietungsobjekts geleistet wurden, sind auch dann als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, wenn es keine vertragliche Grundlage für die Zahlungen gab.
BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. IX R 24/16
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