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Steuerrecht. Hat ein Bauträger fälschlicherweise Umsatzsteuer abgeführt, weil er dachte, dass er als Empfänger von Bauleistungen Steuerschuldner ist, kann er die Steuer vom Finanzamt ohne Einschränkungen zurückfordern.
BFH, Urteil vom 27. September 2018, Az. V R 49/17
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