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Grundstücksrecht. Veräußert ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung und zwischenzeitlicher Vermietung eine Eigentumswohnung, haftet er für etwaige Sachmängel nicht nach Werkvertragsrecht, sondern nach Kaufvertragsrecht.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, Az. VII ZR 156/13
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