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Öffentliches Recht. Ein Bauherr, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, kann sein Bauvorhaben nicht gegen den Willen des Eigentümers verwirklichen, nur weil er eine Baugenehmigung erhalten hat.
OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2019, Az. 10 A 1998/18
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