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Grundstücksrecht. Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen Mitverkäufer hindert denjenigen Verkäufer, der nicht arglistig gehandelt hat, nicht daran, sich gegenüber dem Käufer auf einen Gewährleistungsausschluss zu berufen.
OLG Saarland, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. 2 U 84/13
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