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Grundstücksrecht. Auch Vormerkungen, die nur künftige Ansprüche sichern, gelten mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, sofern die Entstehung des Anspruches nur noch vom Willen des künftigen Anspruchsinhabers abhängt.
BGH, Urteil vom 25. März 2021, Az. IX ZR 70/20
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